Vorstand des JGV Krefeld e.V.

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Satzung

JGV Krefeld e.V.

 Satzung des Jagdgebrauchshundverein Krefeld e.V.

 § 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Jagdgebrauchshundverein Krefeld e.V. Der Sitz des Vereins ist Krefeld.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist es, die Einführung und Verbreitung sowie die Zucht reinrassiger Jagdhunde zu fördern. Der Verein hilft bei der Abrichtung von Jagdhunden und führt Prüfungen durch, um den gesetzlichen Auftrag nach jagdlich brauchbaren Hunden zu entsprechen. Hiermit soll der weidgerechten Jagd, der Förderung des Tierschutzes und dem Erhalt der heimischen Tierwelt gedient werden.

§ 3 Tätigkeit des Vereins

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittel des Vereins

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 5 Zweckgebundenheit der Mittel

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Vermögen des Vereins

Das Vermögen des Vereins besteht aus den vorhandenen Wertobjekten und den eingehenden Beiträgen sowie Zuschüssen und Spenden.

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Jagdgebrauchshundverband (JGHV).

§ 7 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der am Jagdgebrauchshundwesen interessiert ist. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Die Beitrittserklärung ist schriftlich zu fassen und zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages werden die Satzung des Vereins sowie die Satzung und Ordnungen des JGHV anerkannt. Über die Aufnahme in den Verein oder die Ablehnung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Es ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Bei einer Aufnahme, ganz gleich welchen Datums, muss jedoch der volle Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet werden.

Die Mitgliedschaft beginnt nach Aushändigung der Mitgliedskarte bzw. einer anderen Bestätigung in Textform durch den geschäftsführenden Vorstand des Vereins.

§ 8 Beitrag

Die Beiträge der Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie gelten dann vom folgenden Kalenderjahr an. Die Beiträge sind im 1. Vierteljahr fällig und sind auf das Vereinskonto zu zahlen. Bei vorliegenden Lastschriftermächtigungen werden sie vom Konto des einzelnen Mitgliedes abgebucht.

Solange der laufende Beitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht bei der Mitglieder-versammlung als auch die Nenngeldbegünstigung für Vereinsmitglieder bei den Prüfungen.

Allen Mitgliedern des Vereins wird die Satzung unentgeltlich ausgehändigt bzw. im Internet unter www.jgv-krefeld.de zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Ernannte Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder; sie sind von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres erfolgen. Für das laufende Jahr ist jedoch der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es

    1. die Satzung oder die Vereinsinteressen grob verletzt;
    2. gegen die weidmännische Ausübung der Jagd grob verstößt;
    3. Vorstandsmitglieder des Vereins oder des Jagdgebrauchshundverbands oder anderer Verbandsvereine gröblich beleidigt;
    4. Verbandsrichter in ungebührender Weise kritisiert;
    5. trotz Anmahnung den Jahresbeitrag nicht entrichtet oder sich weigert, sonstige nach den Vereinsbestimmungen fällige Beiträge zu zahlen.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Vorstand ist beschlussfähig bei einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Jedem auszuschließenden Mitglied ist auf Wunsch Gelegenheit zu geben, sich dem Vorstand gegenüber zu rechtfertigen. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Jedes Mitglied hat das Recht, mit Gründen versehene Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern zu stellen.

Durch den Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes erlöschen alle seine Mitgliedsrechte.

§ 10. Prüfungen

Die Prüfungen der Jagdgebrauchshunde werden nach den Prüfungsordnungen des Jagdgebrauchshundverbands (JGHV) und des Landesjagdverbands NRW (LJV NRW) durchgeführt.

§ 11. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

    1. der geschäftsführende Vorstand
    2. der erweiterte Vorstand
    3. die Mitgliederversammlung
    4. die Kassenprüfer

§ 13 Geschäftsführender Vorstand

Innerhalb des Vorstandes gibt es den geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

    • dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister sowie eventuell dem Geschäftsführer, sofern dieser im Rahmen der Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstands berufen und nachfolgend durch die Mitgliederversammlung bestellt wird.
    • Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie drei Beisitzern. Die Ämter der Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich.
    • Der Verein wird geleitet durch den Vorsitzenden. Er und der stellvertretende Vorsitzende sind je alleinvertretungsberechtigt.
    • Vereinsintern wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
    • Der Vorsitzende lädt zu Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen ein und legt deren Tagesordnung fest.
    • Der Schriftführer führt über alle Versammlungen und Vorstandssitzungen eine Niederschrift, die spätestens bei Beginn der nächsten Versammlung zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden muss oder zu verlesen ist. Er besorgt alle laufenden schriftlichen Arbeiten des Vereins.
    • Der Schatzmeister verwaltet die Kasse, erhebt die Mitgliedsbeiträge und muss den Kassenprüfern jährlich mindestens einmal über den Vermögensstand des Vereins Rechnung ablegen. Er ist berechtigt, eingehende Gelder zu quittieren.
    • Die Kassenführung wird jährlich mindestens einmal durch die gewählten Kassenprüfer nachgeprüft. Die Kassenprüfer haben den Befund der Mitgliederversammlung zu berichten.
    • Der erweiterte Vorstand erledigt die ihm übertragenen Aufgaben.

§ 14 Mitgliederversammlung

In jedem Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Auf dieser ist jedes Mitglied, welches seinen Beitrag bezahlt hat, stimmberechtigt. Stimmberechtigt ist nur das anwesende Mitglied.

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag auch nur eines Mitgliedes muss die Wahl geheim durchgeführt werden.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    1. Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung
    2. Entgegennahme des Jahresberichts
    3. Entgegennahme des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts
    4. Festsetzung des Beitrags
    5. Entlastung des Vorstands
    6. Wahl des Vorstands
    7. Wahl von zwei Kassenprüfern
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    9. Satzungsänderungen
    10. Auflösung des Vereins

Die Wahlen erfolgen auf die Dauer von vier Jahren. Die Wiederwahl der Kassenprüfer für eine weitere Amtsperiode von vier Jahren ist zulässig, jedoch muss einer der Rechnungsprüfer alle vier Jahre neu gewählt werden.

Scheidet einer der Gewählten innerhalb der Amtszeit aus, erfolgt Ersatzwahl durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese hat einen Nachfolger für den Ausgeschiedenen bis zum Ablauf von dessen Wahlperiode zu wählen.

§ 15 Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden, in der mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Änderung stimmen.

§ 16 Unterschriftsberechtigung

Die Unterschriftsberechtigung in finanziellen Angelegenheiten des Vereins obliegt dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister auch unabhängig voneinander.

§ 17 Jagdgebrauchshundverband

Der Verein ist Mitglied im Jagdgebrauchshundverband /(JGHV) und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzungen und Ordnungen des JGHV in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht unter www.jghv.de)

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Ist in der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zugegen, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen kann.

Das Vereinsvermögen darf im Fall der Auflösung nur zu jagdkynologischen Zwecken verwendet werden.

Der letzte Vorsitzende hat für eine Durchführung dieser Bestimmung zu sorgen.

§ 19 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein wurde 1911 gegründet. Seit der ersten Eintragung im Vereinsregister am 17. Juni 1936 gilt der Verein im rechtlichen Sinne als „e.V.“.

Nach der Umschreibung am 8. April 1965 ist der Verein unter der Nummer 1357 im Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld eingetragen.

§ 20 Satzungsannahme

Diese Satzung bzw. deren Änderung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. März 1992 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen und in der Mitgliederversammlung am 19.03.2015 und in der Mitgliederversammlung am 11.05.2022 neu gefasst.

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